Verbraucherschutz bei Bausparverträgen: Wichtige Urteile und Handlungsmöglichkeiten für Bausparer

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Unzulässige Entgelte bei Bausparverträgen

Für viele Bausparer stellt sich die Frage, ob die von ihren Bausparkassen erhobenen jährlichen Entgelte rechtmäßig sind. In den letzten Jahren haben viele Bausparkassen Gebühren für die Kontoführung oder Servicepauschalen eingeführt oder erhöht. Diese Praxis hat zu zahlreichen gerichtlichen Auseinandersetzungen geführt, da Verbraucherverbände die Rechtmäßigkeit solcher Entgelte infrage stellten. Besonders während der Sparphase eines Bausparvertrags sind solche Gebühren häufig unzulässig, wie mehrere Urteile belegen.

So können Bausparer ihre Ansprüche durchsetzen

Als Bausparer haben Sie das Recht, unzulässige Entgelte zurückzufordern. Sollten Sie betroffen sein, ist es ratsam, die Rechtmäßigkeit der in Ihrem Vertrag vereinbarten Gebühren zu überprüfen. Falls Ihre Bausparkasse auf noch offene Gerichtsentscheidungen verweist oder die Rückzahlung verweigert, können Sie sich an die zuständige Schlichtungsstelle für private Bausparkassen oder bei den Landesbausparkassen an den VÖB-Ombudsmann wenden. Alternativ bietet auch Ihre örtliche Verbraucherzentrale Unterstützung bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

Wichtige Urteile zu unzulässigen Entgelten bei Bausparkassen

1. Urteil des Landgerichts Heilbronn gegen Bausparkasse Schwäbisch Hall: 25. April 2024, Urteil: Vertragsentgelte bei Riester-Bausparverträgen sind unzulässig, Aktenzeichen: Rt 6 O 179/23. Details: Berufung ist anhängig beim OLG Stuttgart (Az. 2 U 72/24).

2. Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg gegen Signal Iduna Bauspar AG: 21. März 2024, Urteil: Die Servicepauschale von 15 Euro ist rechtswidrig, Aktenzeichen: 5 U 128/22. Details: Ob die Bausparkasse die erhaltenen Entgelte an die Verbraucher zurückzahlen muss, ist noch offen. Eine Entscheidung des BGH steht aus (Az. I ZR 60/24).

3. Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart gegen LBS Südwest: 28. März 2024, Urteil: Jahresentgelte von 9, 15 oder 18 Euro in verschiedenen Tarifvarianten sind unzulässig, Aktenzeichen: 2 U 207/22. Details: Keine Revision zugelassen.

4. Urteil des Landgerichts Heilbronn gegen Bausparkasse Schwäbisch Hall: 22. Februar 2024, Urteil: Ein Jahresentgelt von 36 Euro für die Verschaffung und Aufrechterhaltung der Anwartschaft auf die Gewährung eines Bauspardarlehens ist unzulässig, Aktenzeichen: Rt 6 O 97/23. Details: Berufung beim OLG Stuttgart (Az. 2 U 37/24).

5. Urteil des Landgerichts Stuttgart gegen Wüstenrot Bausparkasse AG: März 2024, Urteil: Wüstenrot Bausparkasse gab eine Unterlassungserklärung bezüglich der Kontogebühr von 15 Euro ab, Aktenzeichen: LG Stuttgart Az. 53 O 165/23.

6. Urteil des Landgerichts München I gegen LBS Bayerische Landesbausparkasse: Entscheidung des OLG München steht noch aus, Urteil: Die Klausel zur Erhebung eines Jahresentgelts ist unwirksam, könnte jedoch in anderer Form zulässig sein, Aktenzeichen: LG München I, Az 22 O 877/23; OLG München, Az. 5 U 4845/23.

7. Urteil des Landgerichts Dortmund gegen LBS Landesbausparkasse NordWest: Entscheidung des OLG Hamm steht noch aus, Urteil: Ein Jahresentgelt von 12 Euro für die Verschaffung und Aufrechterhaltung der Anwartschaft auf die Gewährung eines Bauspardarlehens ist unzulässig, Aktenzeichen: LG Dortmund, Az. 25 O 272/23; OLG Hamm, Az. I-31 U 33/24.

8. Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) gegen BHW Bausparkasse: 15. November 2022, Urteil: Der BGH entschied, dass Gebühren für die Verwaltung von Bausparkonten in der Sparphase unzulässig sind, Aktenzeichen: XI ZR 551/21. Details: BHW erhob ein Jahresentgelt von 12 Euro. Die Klausel wurde als rechtswidrig erklärt.

9. Urteil des Oberlandesgerichts Celle gegen BHW Bausparkasse: 17. November 2021, Urteil: Gebühren für die Verwaltung von Bausparkonten in der Sparphase sind unzulässig, Aktenzeichen: 3 U 39/21. Details: Bestätigte die Unzulässigkeit des Jahresentgelts.

10. Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz gegen Debeka-Bausparkasse: 2019-Urteil: Die nachträglich eingeführte Servicepauschale in den Tarifen BS1 und BS3 ist unzulässig, Aktenzeichen: 2 U 1/19. Details: Keine höchstrichterliche Entscheidung, da die Bausparkasse die Revision kurz vor der Verhandlung zurückzog.

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